Das Wahlamt informiert…

Stimmzettel der Europawahl

Der landeseinheitliche Stimmzettel für die Europawahl wird am oberen rechten Rand eine ertastbare Kennzeichnung (gestanztes Loch oder abgeschnittene Ecke) erhalten.

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Für die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) am 9. Juni 2024 haben blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte die Möglichkeit zur barrierefreien Teilhabe. Dazu werden von den Blinden- und Sehbehindertenverbänden kostenfrei eine spezielle Stimmzettelschablone und eine vorgelesene Beschreibung des vollständigen Stimmzettelinhalts als aufgesprochene CD-Version zur Verfügung gestellt.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren?

Dann fordern Sie eine Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761 36122 (Festnetznummer Deutsche Telekom).

Ab Ende April 2024 besteht auch die Möglichkeit, vom Deutschen Blinden- und Seh-behindertenverband e.V. Informationen zu den Stimmzettelinhalten barrierefrei im Internet unter www.dbsv.org/wahlen sowie telefonisch unter 0800 00 09 67 10 (gebührenfrei) zu erhalten.


Wahltermine

Am 9. Juni 2024 finden folgende Wahlen statt:

  • Wahl zum 10. Europäischen Parlament (Europawahl)
  • Kommunalwahlen (Kreistag, Gemeinderat, Ortschaftsrat)


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)  in der seit 01.11.2015 geltenden Fassung,   darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.  Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Den Widerspruch können Sie schriftlich beim Bürgerbüro einlegen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.